Art. 39 · Geschossflächenziffer
BZO Baureglement Burgdorf · S. 32 · Original-PDF
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Vgl. Art. 28 BMBV Dort wo eine oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) festgelegt ist, werden die Geschossflächen (GF) von Untergeschossen, Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten nicht angerechnet.
* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 31
Vgl. zur Geschossfläche oberirdisch Art. 39 BR. ³ 30%2 III
Bauten und Anlagen, die das gesunde Wohnen wesentlich beeinträchtigen, d.h. insbesondere zu höheren als gemäss der Umweltschutzgesetzgebung für Mischgebiete zulässigen Immissionen führen, sind nicht zugelassen. Mässig störende Gewerbe sind z.B. Lager, Werkstätten oder emissionsarme Produktionsbetriebe.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.