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Art. 38 · Geschosse, Dach- und Attikageschosse

BZO Baureglement Burgdorf · S. 29 · Original-PDF

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1Untergeschosse werden zu Vollgeschossen, wenn die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel mehr als 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt.

Vgl. Art. 18 BMBV Am Hang ist die auf der Talseite eines Hauses ablesbare Geschosszahl für das Siedlungsbild entscheidend, d.h. in der Wohnzone 2 treten somit talseits nur 2 Geschosse in Erscheinung; vorbehalten bleiben gestaffelte Gebäude gemäss Art. 37 Abs. 7 BR. Sockelgeschosse gelten nach BMBV als nicht anrechenbare Untergeschosse. Sie zählen dann als Vollgeschoss, wenn sie im Mittel das massgebende Terrain höher überragen als nach Absatz 2 zulässig.

2Dachgeschosse von Satteldächern werden zu Vollgeschossen, wenn deren Mittel der Kniestockhöhen das Mass von 1.40 m überschreitet. Dachgeschosse von Pultdächern werden zu Vollgeschossen, wenn deren kleine Kniestockhöhe das Mass von 1.40 m und deren grosse Kniestockhöhe das Mass von 3.50 m überschreiten.

Kniestockhöhe, vgl. Art. 16 BMBV

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 28

3Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist auf einer Nutzungsebene möglich (in der Altstadt auf zwei Nutzungsebenen); der Einbau von zusätzlichen Galerien ist gestattet, sofern diese keine selbständigen Wohnräume bilden oder erschliessen.

Die Nutzung der Dachräume ist im Sinne einer besseren Nutzung des Bodens erwünscht; jedoch ist aus gestalterischen Gründen eine Durchlöcherung der Dachhaut auf mehr als einer Ebene nicht erwünscht. Eine Galerie erschliesst sich direkt aus einem dazugehörigen, darunterliegenden Wohnraum. Die gegen den Wohnraum gerichtete, offene Galerie verfügt über eine Bodenfläche, gemessen ab einer lichten Höhe von 1.50 m, die nicht grösser ist als die Hälfte der Bodenfläche des dazugehörigen Wohnraums. Die Galerie kann Räume mit Nebennutzflächen und solche mit sanitären Einrichtungen erschliessen.

4Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als 50% der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses betragen. Vorbehalten bleibt die Dachgestaltung in den Altstadtgebieten gemäss Art. 62 BR, Ortsbildschutz- und Strukturgebieten oder von schützenswerten und erhaltenswerten Bauten gemäss Bauinventar.

5Nicht an die Anzahl Vollgeschosse angerechnet wird ein Attikageschoss, das die folgenden Masse nicht überschreitet: Das nach der Bauzone geltende Nutzungsmass der Fassadenhöhe Attika (Fh A). Ein Rücksprung von mindestens 3.5 m auf mindestens einer ganzen Fassade. Eine Höhe von 3.5 m, gemessen ab Oberkante fertigem Boden des Attikageschosses bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Die Geschossfläche des Attikageschosses darf maximal 70 Prozent der Geschossfläche des darunterliegenden Vollgeschosses betragen.

a ≥ 3.50 m Minimales Mass für die Zurückversetzung des Attikageschosses gegenüber der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses. 29

Technische Aufbauten sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch für die Kamine und den Schachtkopf von Liftanlagen.

Art. 18 Abs. 2 BMBV: Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

Zudem gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Auf dem Attikageschoss sind nur flache Dächer und schwach geneigte Dächer bis höchstens 5° zulässig. Technische Aufbauten sind nach Absatz 6 zulässig. Fliegende und abgestützte Vordächer müssen auf mindestens einer ganzen Fassade einen Rücksprung von mindestens 2.0 m aufweisen, dürfen aber an den übrigen Fassaden bis an die Fassadenflucht des unter dem Attikageschoss liegenden Vollgeschosses reichen.

7Als Staffelung gilt ein Gebäudeversatz bzw. ein Vor- oder Rücksprung von wenigstens 1.50 m (vgl. Skizze im Kommentar).

Bei der Gestaltung von Attikageschossen ist der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 21 BR besondere Beachtung zu schenken.

6Technische Aufbauten – mit Ausnahme von Kaminen, Lüftungszügen und dem Schachtkopf von Liftanlagen – sind nur zulässig, wenn sie aus technischen Gründen nicht im Gebäudeinnern oder in Untergeschossen möglich sind. Sie sind auf Flachdächern und Attikageschossen um das Mass ihrer Höhe vom Fassadenrand zurückzuversetzen. Technische Aufbauten haben sich der Gesamtgestaltung unterzuordnen und dürfen ausser in den Arbeitszonen nicht höher als 1.5 m sein. 30

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.