Art. 36 · Vorspringende Gebäudeteile *
BZO Baureglement Burgdorf · S. 25 · Original-PDF
1Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu 3.0 m über die Fassadenflucht hinaus und nehmen gesamthaft nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge ein.
Vgl. Art. 10 BMBV Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Vortreppen, Balkone (auch abgestützt), Veranden oder Erker. Wenn vorspringende Bauteile mehr als die Hälfte der Fassadenlänge einnehmen – z.B. durchgehende Balkone – hat die Vorderkante der Brüstungen den Grenzabstand einzuhalten. Bezüglich Vordächer vgl. Abs. 3.
2Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenz- oder Gebäudeabstand hineinragen, müssen jedoch einen verbleibenden Grenzabstand von mindestens 2.0 m (bei An- und Kleinbauten 1.0 m) einhalten. Balkone dürfen 2.50 m in den grossen Grenzabstand hineinragen.
3Vordächer, Gesimse sowie Anlagen und Einrichtungen für den Sonnenoder Lärmschutz dürfen über die gesamte Fassadenlänge um das technisch und gestalterisch bedingte Mass in den Grenz- oder Gebäudeabstand hineinragen.
Anlagen und Einrichtungen für den Sonnen- oder Lärmschutz sind z.B. Sonnenstoren oder –blenden oder eine zusätzliche vorgehängte Glashaut.
* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 24
Vgl. Art. 12 BMBV
Vgl. Art. 15 BMBV Brüstung massgebendes Terrain Fassadenlinie Fassadenflucht Schnittlinie Fassadenflucht mit Oberkante Dachkonstruktion
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain (Art. 7 BMBV)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.