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Art. 35a · Unterirdische Bauten

BZO Baureglement Burgdorf · S. 25 · Original-PDF

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Vgl. Art. 5 BMBV Die wirksame Begrünung z.B. einer unterirdischen Einstellhalle durch Gartenpflanzen, Sträucher und kleine Hochstammbäume setzt eine minimale Erdüberdeckung von 0.60 m voraus.

2Unterirdische Bauten dürfen bis 1.0 m an die Grundstücksgrenze reichen, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Grundstücksgrenze.

1Unterirdische Bauten und Bauteile dürfen die wirksame Begrünung der Flächen im grossen und kleinen Grenzabstand sowie private Strassenraumbepflanzungen gemäss Art. 66 BR nicht verunmöglichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.