Art. 37 · Gebäudeabmessungen
BZO Baureglement Burgdorf · S. 26 · Original-PDF
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1Die Gebäudelänge GL wird ohne die Anbauten gemäss Art. 34 bestimmt.
* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022
2Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Nicht berücksichtigt werden Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis auf eine Breite von 5.0 m lediglich an einer Fassade.
Fassadenh
trauf Fass seitig adenh
25 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Art. 8 BMBV)
Nach Art. 1 Abs. 1 BMBV gilt als massgebendes Terrain der gewachsene Geländeverlauf. Wenn dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden kann, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, ist dieses massgebend (Art. 1 Abs. 3 BMBV)
3Die zulässige traufseitige Fassadenhöhe (Fh tr) gilt
a)bei Gebäuden mit Schrägdach (ab einer Dachneigung von 5°) für die traufseitigen Fassaden. Bei Pultdächern ist auf der nicht traufseitigen Fassadenhöhe Art. 38 Abs. 2 einzuhalten.
b)bei Gebäuden mit Flachdach (mit einer Dachneigung von weniger als 5°) immer an den Fassaden der Vollgeschosse bzw. dort wo ein Attikageschoss zurückversetzt ist. 26
4Die Fassadenhöhe Attika (Fh A) gilt bei Gebäuden mit Flachdach an den Fassaden mit nicht zurückversetztem Attikageschoss.
5Die Brüstung von Flachdächern wird an die Fh tr angerechnet.
6Bei Bauten am Hang gilt mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall ein Hangzuschlag von 1.0 m. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. 27
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.