Art. 33 · Gebäudeabstand
BZO Baureglement Burgdorf · S. 22 · Original-PDF
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1Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Der Gebäudeabstand berechnet sich aus der Summe der jeweiligen Grenzabstände. Das gilt unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4 auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück.
Vorbehalten bleibt die freie Bestimmung der arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände bei gemeinsamer Projektierung gemäss Art. 75 BauG.
* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 21
Wird das Grundstück später parzelliert, sind gleichzeitig die erforderlichen Näherbaurechte einzuräumen.
Unbewohnte An- und Kleinbauten sind z.B. Garagen, Geräteschuppen, Velounterstände. Vgl. dazu Art. 3 ff. BMBV.
2Gegenüber Gebäuden, die mit früheren baurechtlichen Bestimmungen erstellt wurden, muss nur der eigene Grenzabstand eingehalten werden, der Gebäudeabstand aber beträgt im Minimum 6.0 m.
3Bauten gemäss Art. 34 BR haben unter sich und gegenüber Gebäuden einen Abstand von mindestens 2.0 m einzuhalten. Mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörden kann der Gebäudeabstand für Bauten gemäss Art. 34 BR auf demselben Grundstück unterschritten werden.
4Auf dem gleichen Grundstück darf der reglementarische Gebäudeabstand um 25 Prozent reduziert werden. Bei mehreren Parzellen darf der reglementarische Gebäudeabstand durch die Einräumung von Näherbaurechten um bis zu 25 Prozent reduziert werden. Die Einhaltung der Brandschutzabstände (Art. 28 Brandschutznorm VKF) bleibt vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.