Art. 32 · Bauabstände
BZO Baureglement Burgdorf · S. 20 · Original-PDF
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1Die Bauabstände von Gebäuden richten sich – in dieser Reihenfolge – nach:
Besondere baurechtliche Ordnungen sind altrechtliche Baulinien- und Bebauungspläne mit Sonderbauvorschriften sowie Überbauungsordnungen nach Baugesetz.
b)den bestehenden prägenden Baufluchten in Altstadt- und Strukturge-
a)den rechtsgültigen Baulinien und Baubereichen in besonderen baurechtlichen Ordnungen,
Vgl. Kap. 6 BR Erhaltungs- und Erneuerungsgebiete. In den übrigen Gebieten werden insbesondere auch Baugruppen nach Bauinventar verstanden. bieten sowie nach der strukturbildenden Wirkung von kleinen und grossen Grenzabständen in den übrigen Gebieten,
Dazu gehören die Strassenabstände nach Art. 80 Strassengesetz SG: längs Kantonsstrassen: min. 5.0 m längs übrigen öffentlichen Strassen: min. 3.6 m längs selbstständigen Radwegen: min. 3.6 m Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen.
d)Längs selbstständigen Fusswegen gilt ein Strassenabstand von min.
c)den Bestimmungen des Bundes und des Kantons, sowie den Bauabständen von öffentlichen Strassen, soweit die entsprechenden Mindestmasse grösser sind als die Abstände gemäss Absatz 4, 2.0 m,
e)den Bestimmungen für den Gewässerraum gemäss Art. 65 BR,
Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Wasserbaupolizeibewilligung gemäss Art. 48 Wasserbaugesetz (WBG). f) den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen gemäss Art. 42 BR.
2Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN und Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF gilt der kleine Grenzabstand als Zonenabstand. Ge-
Mit der von der Baubewilligungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, bei Grünzonen einer Unterschreitung des Zonengrenzabstands zuzustimmen, sollen Lösungen ermöglicht werden, die dem Einzelfall sowie den Zwecken der Grünzone gerecht werden.
* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 19 genüber Landwirtschaftszonen gilt ein Zonenabstand, der dem reglementarischen Grenzabstand entspricht. Gegenüber Grünzonen gilt grundsätzlich kein Zonenabstand. Die Baubewilligungsbehörde kann einen Zonenabstand fordern, der dem reglementarischen Grenzabstand entspricht, wenn andernfalls der Zweck der Grünzone, nämlich die Freihaltung der Umgebung, erheblich beeinträchtigt würde.
3Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand kGA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
4Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer besonnten Längsseite einen grossen Grenzabstand gGA einzuhalten. Bei annähernd quadratischen Gebäudegrundrissen darf die Seite – mit Ausnahme der beschatteten Nordseite – frei gewählt werden. Der grosse Grenzabstand gGA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite des Gebäudes und der Parzellengrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. Der durch den grossen Grenzabstand freizuhaltende besonnte Grünraum darf nicht durch An- und Kleinbauten (mit Ausnahme von kleineren Gebäuden und eingeschossigen Gebäudeteilen gemäss Art. 34 BR sowie Schwimmbädern) geschmälert werden. Zufahrten und Parkierungsanlagen sind nur in Ausnahmefällen, wenn keine andere Möglichkeit auf dem Grundstück besteht, gestattet. Im Ausnahmefall ist ein entsprechender Flächenausgleich anzubieten.
Annähernd quadratische Gebäudegrundrisse: Abweichungen zwischen Schmal- und Längsseite von weniger als 20%. 20
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.