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Art. 34 · Kleinere Gebäude, eingeschossige Gebäudeteile und An- und Kleinbauten

BZO Baureglement Burgdorf · S. 23 · Original-PDF

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1Kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudteile haben eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von 20 m2. Der allseitige Grenzabstand für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile beträgt 3.0 m.

3Bauten nach diesem Artikel dürfen mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn an die gemeinsame Grenze gestellt werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten ist. In Gebieten mit geschlossener Bauweise dürfen diese Bauten an die Grenze gestellt werden.

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022

Eingeschossige Gebäudeteile sind z.B. eingeschossige Wohnraumerweiterungen, Wintergärten, gedeckte Sitzplätze oder dergleichen, kleinere Gebäude sind frei stehende Gebäude mit Hauptnutzflächen, wie z.B. beheizte Gartenhäuser.

2An- und Kleinbauten haben eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von 60 m2. Der allseitige Grenzabstand für An- und Kleinbauten beträgt 2.0 m. 22

Vgl. Art. 6 BMBV Nach Art. 1 Abs. 1 BMBV gilt als massgebendes Terrain der gewachsene Geländeverlauf. Wenn dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden kann, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen, wird im Hinblick auf ein Bauvorhaben das Terrain abgegraben, gilt dieses tiefere als massgebendes Terrain.

Die wirksame Begrünung z.B. einer Einstellhalle durch Gartenpflanzen, Sträucher und kleine Hochstammbäume setzt eine minimale Erdüberdeckung von 0.60 m voraus.

4Bauten nach diesem Artikel haben eine maximale traufseitige Fassadenhöhe von 3.5 m, bei Flachdächern mit offener Brüstung von 4.5 m.

1Unterniveaubauten dürfen höchstens bis 1.0 m über das massgebende Terrain hinausragen.

3Unterniveaubauten dürfen die wirksame Begrünung der Flächen im grossen und kleinen Grenzabstand sowie private Strassenraumbepflanzungen gemäss Art. 66 BR nicht verunmöglichen.

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022

Wenn auf dem gleichen Grundstück kleinere Gebäude, eingeschossige Gebäudeteile und An- und Kleinbauten einzeln oder zusammengebaut die angegebenen Masse überschreiten, bilden sie einen Teil des Hauptbaus oder einen neuen Hauptbau und haben die entsprechenden baupolizeilichen Masse einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.