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Art. 27a · Preisgünstiger Wohnungsbau

BZO Baureglement Burgdorf · S. 19 · Original-PDF

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1Bei Ein- oder Umzonungen in Zonen mit Wohnnutzung mit einem zusätzlichen Nutzungsmass von mindestens 3'000 m2 Geschossfläche oberirdisch muss mindestens ein Drittel der zusätzlichen Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum im Sinne der eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003 (WFV) erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet werden. Oder der dafür nötige Boden muss durch Verkauf oder im selbstständigen und dauernden Baurecht an eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 37 WFV abgegeben werden, welche die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet.

1Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (neuer Art. 27a «Preisgünstiger Wohnungsbau»), 2. Mai 2023 18 3. Die Grenzen des Bauens

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.