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Art. 27 · Sichtbare Antennenanlagen

BZO Baureglement Burgdorf · S. 17 · Original-PDF

1Als sichtbare Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- oder kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und andere Datenübertragung dienen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden, visuell wahrgenommen werden können und entweder nach dem Baubewilligungsdekret (BewD; BSG 725.1) bewilligungspflichtig oder nach Artikel 11 der

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 16

Mit der Bestimmung, wonach bestehende Standorte vorzuziehen sind, gilt eine Koordinationspflicht.

Als Fachstellen gelten die kantonale Denkmalpflege oder der Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung (FBA).

Die unauffällige Gestaltung bezieht sich insbesondere auf die Massstäblichkeit, die Anordnung und die Farbigkeit. Die Antennen sind möglichst unauffällig an bestehenden baulichen Elementen anzubringen. Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) meldepflichtig sind.

2Sichtbare Antennenanlagen haben sich in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Ortsbild nicht stören.

3Sichtbare Antennenanlagen sind in erster Linie in den Arbeitszonen A 12m, A 18m und A 20m sowie der ÜO IV Industrie Buchmatt und die ÜO XXII Ziegelgut – zu erstellen. Bestehende Standorte sind in der Regel vorzuziehen.

4In der Ensembleschutzzone, in Ortsbildschutz-, Landschaftsbild- und Naturgebieten sowie bei Baudenkmälern sind sichtbare Antennenanlagen nicht zugelassen. Die Baubewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der zuständigen Fachstelle, dem Bau einzelner sichtbarer Antennen zustimmen, wenn das übergeordnete Recht dies zwingend erfordert und die Störung der Schutzziele auf ein Minimum reduziert ist, oder wenn Antennen sehr zurückhaltend gestaltet sind.

5In den übrigen Bauzonen sind sichtbare Antennenanlagen nur zulässig, wenn kein Standort gemäss Absatz 3 möglich ist und eine Versorgung ohne sichtbare Antennenanlage nicht zumutbar ist. Es ist eine möglichst unauffällige, dezentrale Versorgung bei kleiner Sendeleistung anzustreben. Standorte in Wohnzonen sind besonders zu meiden. 17

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.