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Art. 31 · Bauweise

BZO Baureglement Burgdorf · S. 20 · Original-PDF

1Im Ortsbildschutzgebiet O I gilt die geschlossene Bauweise.

Vgl. dazu Art. 32 ff., 42 und 63 BR. In der Altstadt (Ober- und Unterstadt) werden die Hauptgebäude mit einer Brandmauer zusammengebaut.

2In Gebieten mit besonderen baurechtlichen Ordnungen (Art. 51 ff. BR) und im Strukturgebiet IV (Bahnhof) (Art. 63 ff. BR) wird eine dichte Überbauung mit hoher städtebaulicher Qualität angestrebt.

In solchen Gebieten sind sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zugelassen. Im Zentrum steht eine Überbauung mit hoher Dichte und hoher städtebaulicher Qualität.

3In den übrigen Gebieten gilt die offene Bauweise.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.