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Art. 69

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 32 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. In weitgehend überbauten Gebieten können Bauten und Anlagen und deren Aussenraumgestaltung alternativ den Terrainniveaus folgen, wenn dies wegen der besseren Einpassung erwünscht ist. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Aussenraum gestaltung

BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 28

2Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. Terrassierte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. Ausnahmen zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind möglich.

3Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

4Es sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

5Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und Beleuchtung.

6Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. 6.2 Umweltschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.