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Art. 68 · Reklamen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 32 · Original-PDF

Reklamen u.dgl. dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien betreffend Anordnung und Gestaltung von Reklamen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.