← BZO Obersiggenthal · Inhaltsverzeichnis
Art. 59 · Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 29 · Original-PDF
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist oder die Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht erfüllt sind. 5.4 Ausstattung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.