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Art. 59 · Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 29 · Original-PDF

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist oder die Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht erfüllt sind. 5.4 Ausstattung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.