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Art. 58

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 28 · Original-PDF

1Für Neubauten gelten nachstehende Minimalmasse: Raummasse Fenstergrössen, Nebenräume Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume  Lichte Raumhöhe bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen

–in Vollgeschossen: 2.30 m

–in Dachgeschossen: 2.30 m auf mind. 50% der Bodenfläche,

gerechnet ab 1.5 m lichter Raumhöhe

 Fensterflächen

–1/10 der Bodenfläche bei senkrechter Lage

–1/15 der Bodenfläche bei Schrägverglasung

 Wohnräume (gilt nicht für Einfamilienhäuser)

–Zimmergrössen Wohnzimmer: 21 m2

–erstes Zimmer: 15 m2

–zweites Zimmer: 12 m2

–drittes und weitere Zimmer: 10 m2  Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

–Abstellraum in jeder Wohnung 4 m2, eingerechnet werden Reduits und Wandschränke

–Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: 4 m2

–Keller für jedes weitere Zimmer:

1 m2 zusätzlich

2Alle Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten- , Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind 1- bis 2½-Zimmer-Wohnungen bei Umbauten.

3In den Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 24

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.