Art. 58
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 28 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten nachstehende Minimalmasse: Raummasse Fenstergrössen, Nebenräume Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Lichte Raumhöhe bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen
–in Vollgeschossen: 2.30 m
–in Dachgeschossen: 2.30 m auf mind. 50% der Bodenfläche,
gerechnet ab 1.5 m lichter Raumhöhe
Fensterflächen
–1/10 der Bodenfläche bei senkrechter Lage
–1/15 der Bodenfläche bei Schrägverglasung
Wohnräume (gilt nicht für Einfamilienhäuser)
–Zimmergrössen Wohnzimmer: 21 m2
–erstes Zimmer: 15 m2
–zweites Zimmer: 12 m2
–drittes und weitere Zimmer: 10 m2 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
–Abstellraum in jeder Wohnung 4 m2, eingerechnet werden Reduits und Wandschränke
–Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: 4 m2
–Keller für jedes weitere Zimmer:
1 m2 zusätzlich
2Alle Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten- , Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind 1- bis 2½-Zimmer-Wohnungen bei Umbauten.
3In den Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 24
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