Art. 29
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 18 · Original-PDF
1Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Gebiete werden als Landschaftsschutzzone ausgeschieden (Anhang 3).
2Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart (§ 4 NLD).
3Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Kleinere Terrainanpassungen und Fahrnisbauten (Weidunterstände, Geräteschöpfe usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
4Änderungen und bauliche Massnahmen an bestehenden Bauten dürfen den Zielen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen.
5Die landwirtschaftliche Nutzung wird gewährleistet. Landschaftsschutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.