Art. 60 · Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 29 · Original-PDF
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen. 4Die Gemeinde kann in das Trassee aller öffentlichen und privaten Verkehrswege Werkleitungen aller Art verlegen. Die Gemeinde kann solche Leitungen auch ausserhalb des Strassenkörpers in privates Eigentum verlegen, wenn sich hiefür eine Notwendigkeit ergibt. Nach Bauarbeiten ist der frühere Zustand wieder herzustellen. 5Die Gemeinde kann eine vorübergehende Beanspruchung von privaten Strassen für Umleitungen anordnen, sofern dies die Verkehrssituation erfordert. 6Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist weitmöglichst Rücksicht zu nehmen. 6.2. Technische Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.