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Art. 6 · Sondernutzungsplanpflicht

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 8 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan Sondernutzungsplanpflicht vorliegt. 2Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO. 3Bei Bedarf können weitere Erschliessungs- und Gestaltungspläne ausgearbeitet werden. Für diesen Fall kann der Gemeinderat Vorgaben bezüglich Bebauungsstruktur, Erschliessung und Freiraumgestaltung definieren. 4Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können für Teilgebiete je eigene Erschliessungs- oder Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben auch bei etappierter Planung erreicht werden können. 5Als Grundlage für die Gestaltungspläne ist von den Grundeigentümern in einem qualifizierten Konkurrenzverfahren zwingend ein Bebauungs-, Erschliessungs- und Freiraumkonzept ausarbeiten zu lassen. Die Gemeinde ist in das Verfahren miteinzubeziehen. 6Wird der Gestaltungsplan im Sinne einer kooperativen Planung zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde erarbeitet, kann auf das Konkurrenzverfahren gemäss Abs. 5 verzichtet werden. 7Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 8Für Neubauten im Rahmen von Gestaltungsplänen ist mindestens der jeweils geltende Minergie-Standard vorgeschrieben. Andere Lösungen, die bezüglich Gesamtenergieverbrauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Resultate erreichen, sind ebenfalls zulässig.

8 9Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen können ohne Erschliessungs- oder Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben gemäss Anhang I der BNO nicht widersprechen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.