Art. 59 · Abgrabungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 28 · Original-PDF
1Entlang der Fassadenfluchten darf das massgebende Terrain bis 0.8 m ohne Einschränkung der Länge abgegraben werden. Tiefere Abgrabungen sind auf Abgrabungen maximal einen Drittel der Fassadenlänge beschränkt. 2Nicht zulässig sind Abgrabungen entlang von Fassaden oder Fassadenabschnitten, innerhalb derer sowohl das Untergeschoss um mehr als 0.8 m über das massgebende Terrain hinausragt, als auch ein allfälliges Attikageschoss nicht mindestens um das Mass seiner Höhe von der Fassadenflucht zurückgesetzt ist.
28 6. Bauvorschriften 6.1. Baureife, Erschliessung
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