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Art. 46 · Naturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 23 · Original-PDF
1Die in den Nutzungsplänen bezeichneten Naturobjekte (vgl. Anhang II BNO) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Naturobjekte 2Weiher dienen als Laichgebiete und Brutbiotope. Das Einfangen und Aussetzen von Tieren ist untersagt. Für eine fischereirechtliche Nutzung in öffentlichen und privaten Gewässern bedarf es einer kantonalen Zustimmung.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.