Art. 39 · Bauten in der Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 21 · Original-PDF
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher Interessen - optimaler Bauten in der Landwirtschaftszone Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
21 2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber von 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4.4. Schutzzonen und -objekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.