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Art. 40 · Schutzzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 22 · Original-PDF
1Die Schutzzonen im Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Schutzzonen 2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Düngung, Aufforstung, Betreten, Campieren und das Entfachen von Feuer sind nicht gestattet. 3Der Gemeinderat kann Eingriffe ausnahmsweise bewilligen, wenn diese dem Schutzzweck dienlich sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.