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Art. 23 · Ausnahmen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 14 · Original-PDF
Ausnahmen Der Gemeinderat kann Abweichungen von den Entwicklungsvorstellungen gemäss §§ 13 und 18 BNO gestatten, wenn: a. diese mit Sinn und Zweck der vorangehenden Bestimmungen vereinbar sind, b. sich die Abweichungen auf ein Konkurrenz- bzw. Gestaltungsplanverfahren abstützen und c. das Fachgremium den Abweichungen zustimmt.
14 4. Zonenvorschriften 4.1. Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.