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Art. 19 · Planungsinstrumente

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 14 · Original-PDF

1Der Gemeinderat setzt die Ziele gemäss §§ 13 und 18 BNO mittels KonkurrenzPlanungsinstrumente verfahren und Gestaltungsplanungen um. 2Werden die Ziele und Vorgaben gemäss §§ 13 bis 18 BNO von den Grundeigentümern mit dem Bauprojekt erfüllt, kann der Gemeinderat gestützt auf die Stellungnahme des Fachgremiums auf das Konkurrenzverfahren und die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. 3Der Gemeinderat kann Konkurrenz- und Planungsverfahren nach Massgabe des öffentlichen Interesses finanziell unterstützen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.