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Art. 17 · Grabengartenzone (GG)

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF

1Die Grabengartenzone bezweckt die Erhaltung und Entwicklung der historischen Grabengärten als charakteristischer Bestandteil des Altstadtbildes sowie als zusammenhängender Grüngürtel. Sie dient der Erholung und als Grünanlage. Grabengartenzone (GG)

2Grundsätzlich sind keine Hochbauten zulässig. Ausgenommen sind kleinere Gartenhäuschen.

3Im Reglement zur Erhaltung des Altstadtbildes werden weitere Regelungen zur Platzierung, maximalen Grösse und Gestaltung von Kleinbauten sowie zur Oberflächengestaltung oder zu temporären Kultivierungshilfen usw. getroffen.

4Innerhalb des schraffierten Gebietes in der Grabengartenzone dürfen unterirdische Parkhäuser als Gemeinschaftsanlagen erstellt werden. Die bestehenden Terrainverhältnisse dürfen dabei nicht wesentlich verändert werden. Bei der Realisierung muss eine angemessene Bepflanzung (Hochstammbäume) entsprechend dem Bestand ermöglicht und nachgewiesen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.