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Art. 18 · Grünzone (GR)

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF

1Die Grünzone dient der Erholung, als Grünanlage, der Gliederung des Baugebietes und der Erhaltung von landschaftlich bedeutungsvollen Gebieten, insbesondere der Reussufer. Grünzone (GR)

2Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Baumbestände, Gebüsche und andere das Landschaftsbild bestimmende Elemente sind zu erhalten und nötigenfalls zu ersetzen.

3Dienen Grünzonen als öffentliche Erholungsräume können Fuss- und Spazierwege, Erholungseinrichtungen (z.B. Gartenbänke, Kinderspielplätze) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.

4Entlang der Reussufer sind zudem die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer sowie die eidgenössischen und kantonalen Gewässerabstandsvorschriften massgebend. WWW.PLANAR.CH

12 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen 3.2 Landwirtschaftszonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.