Art. 26 · Gebäude mit Volumenschutz
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
Die im Bauzonenplan blau bezeichneten und im Anhang 1.2 aufgeführten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen respektive ihrer Lage zum Strassenraum (Abstand der Fassade zum Strassenrand) geschützt. Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder es sich um einen Fassadenschutz im vorstehenden Sinne handelt. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des ÖV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Schutzentlassungen bewilligen, wenn entweder im Rahmen eines Gestaltungsplans die städtebaulichen Ziele grundeigentümerverbindlich festgelegt werden oder ein behördenverbindlicher Richtplan vorliegt. Beiträge Gebäude mit Volumenschutz 18
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