Art. 5a · Höhere Bauten
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 3 · Original-PDF
1 In den im Nutzungsplan speziell bezeichneten Gebieten (Perimeter für Höhere Bauten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestaltungsplans möglich. Die Beurteilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hinauszureichen und das gesamte Quartier zu umfassen. 2 Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind und beinhaltet insbesondere
–die Erschliessung durch den privaten und öffentlichen Verkehr. Es dürfen nicht mehr Parkfelder erstellt werden, als nach den in Anhang IV BNO festgehaltenen minimalen Reduktionsfaktoren.
–die städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Höheren Bauten, welche Rücksicht auf die nähere Umgebung nimmt, namentlich den Schattenwurf. Die maximale Gesamthöhe beträgt 37 m.
–die erhöhten Anforderungen an die Architektur, wie eine gute Einfügung in den städtebaulichen Kontext, die volumetrische Ausbildung und die Materialisierung
–die Volumenverteilung auf einer Parzelle unter Einbezug qualitätsvoller Grünund Freiräume
–den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlich die Akzentuierung wichtiger Strassen- und Sichtachsen
–den Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Quartier
–den Ausschluss von nicht publikumsorientierten Nutzungen im Erdgeschoss entlang der strassen- bzw. platzorientierten Fassade, sowie die Gestaltung des Aussenraumes
–das Aussenraumkonzept, welches auch ökologischen Ansprüchen genügt. 3 Rechtskräftige BNO Teilrevision Nutzungsplanung Höhere Bauten 5. Vollzug und Verfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.