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Art. 59 · Arealüberbauungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 23 · Original-PDF

1Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen, den Wohn- / Gewerbezonen, den Zentrumssowie den Kernzonen zulässig. Die Arealfläche muss minimal 3'000 m2 betragen.

2Die gemäss § 25 BauV ermittelte Attikageschossfläche darf bei Arealüberbauungen ungleich auf die einzelnen Gebäude verteilt werden, wenn daraus ein architektonisch und städtebaulich besseres Ergebnis resultiert. 18 3.2 Technische Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.