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Art. 5 · Bauzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 6 · Original-PDF

1) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III.

2) Höherer Wert gilt für Bauten, welche mindestens 1/3 Wohnnutzung und mindestens 1/3 Gewerbe- bzw. Dienstleistungsnutzung aufweisen.

3) Richtwerte, vgl. Dorfzone D § 9 Abs. 3 BNO, Kernzone § 10 Abs. 3 BNO

4) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan

5) Gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen beträgt der Grenzabstand die halbe Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m.

6) Werden vom Gemeinderat fallweise festgelegt, vgl. Dorfzone D § 9 BNO, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen § 14 BNO

7) Wohnanteil in % der anrechenbaren Geschossfläche

8) Mehrlängenzuschlag § 27 BNO beachten

9) Ermittlung Fassadenhöhe: . für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss erhöht sich die Fassadenhöhe um 3 m, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist. In der W2 mit solchen Attikageschossen ist die Gesamthöhe auf 10 m limitiert.

10) Werden in der W2 auf überbaut geltenden Parzellen zusätzliche Wohneinheiten realisiert, erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55 (bei weniger als 1‘200 m2 anrechenbare Grundstücksfläche) bzw. auf 0.50 (bei grösseren anrechenbaren Grundstücksflächen). Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.

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ZoneAusnützungszifferGrünflächenzifferMax. Fassaden- 9) höheMax. GesamthöheKleiner Grenzab- 8) standGrosser Grenzab- standMax. Gebäude- länge7) WohnanteilEmpfindlichkeitss- stufeWeitere Zonenvor- schriften
Landhauszone L0.305.509.005.0010.0020.00II§ 6
Wohnzone W20.45 10)7.0012.004.004.0030.00II 1)§ 7
Wohnzone W30.7010.0015.005.008.0035.00II 1)§ 7
Wohnzone W40.8013.0018.005.009.0035.00II 1)§ 7
Wohn- und Arbeitszone WA0.65 / 0.75 2)10.5015.505.008.0035.00III§ 8
Dorfzone D6)8.0013.004.00 3)8.00 3)30.00>1/3III§ 9
Kernzone K310.5015.504.00 3)6.00 3)>1/3III§ 10
Kernzone K414.0019.004.00 3)7.00 3)>1/3III§ 10
Kernzone K517.5022.504.00 3)8.00 3)>1/3III§ 10
Arbeitszone A1 / A215%4)--5.00 5)III/IV 4)§ 11/12
Spezialzone Ausserdorf SAIII§ 13
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE6)6)6)6)II 1)§ 14
Grünzone GR§ 15

Tabelle von S. 6 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.