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Art. 37

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 22 · Original-PDF

1Aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz der Auswirkungen des Verkehrs wird die Erstellung von Parkfeldern in den Kern-, Dorf- und Arbeitszonen A1 unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen auf ein der örtlichen Situation angepasstes Mass festgelegt. Anzahl PWParkfelder

2Die Anzahl der zu beschaffenden Parkfelder errechnet sich

–aus der Anzahl Pflichtabstellplätze (Richtwerte für Wohnen und Gabelwerte gemäss jeweiligem Standorttyp für übrige Nutzungen gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm)

–und der darüber hinaus gehenden Anwendung folgender Abminderungsfaktoren: Zone Bewohner Beschäftigte Kunden, Besucher

max. / min. max. / min. max. / min. Kernzone 100%/80% 80%/60% 70%/40% Dorfzone 100%/80% 90%/70% 80%/50% Arbeitszone A1 100%/80% 90%/60% 80%/40% Die anzuwendenden Werte der Abminderungsfaktoren werden durch den Gemeinderat festgelegt, wobei in der Regel vom Mittelwert ausgegangen wird. Kann das Minimum der erforderlichen Pflichtabstellplätze nicht erreicht werden, ist eine Ersatzabgabe zu entrichten: Die Ersatzabgabe beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären. Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest. Zusätzliche Abstellplätze in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen und zu Gunsten der Öffentlichkeit geschaffen werden, können im Rahmen eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden.

3Der Gemeinderat kann in den Kern-, Dorf- und Arbeitszonen und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine Parkplatzbewirtschaftung verfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.