Art. 36
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 21 · Original-PDF
1Garagen und Parkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten und so anzuordnen, dass die Wohnbereiche und die Freiräume nicht beeinträchtigt werden. Sie sind mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. Anordnung der Abstellplätze
2Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es die Verkehrssicherheit, der Immissionsschutz oder die Freiraumgestaltung erfordern, kann verlangt werden, dass bis 2/3 der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzuordnen sind. Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 6 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann eine gemeinsame / zusammengefasste Zu- und Wegfahrt vorgeschrieben werden.
3Besucherparkplätze sind in der Regel oberirdisch und gut auffindbar zu erstellen.
4Bei Überbauungen mit grösseren Verkaufsflächen sind die Verkehrsflächen und der Anlieferungsverkehr so zu gestalten, dass der Wohnbereich möglichst wenig gestört wird.
5In Hanglagen mit mehr als 30 % Neigung können Garagenbauten ausnahmsweise parallel zu Gemeindestrassen erstellt werden. Der Abstand zu Strasse bzw. zur Gehweglinie kann auf 2 m reduziert werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Verkehrs entsteht und keine anderen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.