Art. 25 · Naturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 17 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelistete Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden: Schutzobjekte Schutzziele Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Hecken, Feld- und Ufergehölze - Brut- und Nahrungsbiotop
–Gliederung der Landschaft
–Vernetzungselement
–Windschutz
–vielfältiger Übergangsbereich
–Artenreichtum - artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten
–periodisch zurückschneiden / verjüngen
–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
–vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen
–markante Bäume nicht entfernen Einzelbaum - siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Pflege auf lange Lebensdauer
–bei natürlichem Abgang ersetzen Waldränder - stufiger Waldrand oder aufgelockerter Baumbestand oder gebuchteter Verlauf Waldrandlinie - keine vorgelagerte Aufforstung
–extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern Aussichtspunkt Suhrerchopf - Aussicht freihalten auf Dorf, Wynen- und Suhrental - keine aussichtsbehindernden Bauten / bleibende Pflanzungen geomorphologische Objekte - Erhaltung der natürlichen Geländeund Landschaftsstruktur
3Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz der Naturschutzzonen und -objekte.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.