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Art. 8 · Wohn- und Gewerbezonen WG3 und WG4

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF

Wohn- und Gewerbezone WG 4 Zentrumszone Z 13.00 m*". *** *** III § 9 Industriezone I 20.00 m*" *** IV § 1 0 *** ..* ... 11/111 §8 Wohn- und Gewerbezonen WG 3 und WG 4

1Die Wohn- und Gewerbezonen WG 3 und WG 4 sind für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe inkl, solche für Kultur, Sport und Freizeit sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Nicht zulässig sind grössere Verkaufsläden, Fachmärkte und Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche von mehr als 1'500 m2.

2Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden.

3Der grosse Grenzabstand ist nur bei Gebäuden resp. Gebäudeteilen mit Wohnnutzung einzuhalten.

4Oberirdische Verkehrsanlagen und Abstellflächen für Fahrzeuge oder Material sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

5Der Neubau freistehender Ein- und Zweifamilienhäuser ist nur zulässig, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise zonenkonform bebaut werden können.

6Innerhalb des strichpunktierten Bereiches zwischen Suhre und Muhenstrasse sind im Rahmen eines Gestaltungsplanes Gebäude bis zu einer Gebäudehöhe von maximal 22.00 m zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.