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Art. 5a · Entwicklungsstandorte Landwirtschaft (ESL) (neu)

BZO Bauordnung · S. 2 · Original-PDF

1 Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind und im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG über die innere Aufstockung hinausgehen, sind in den mit „ESL“ bezeichneten Teilgebieten der Landwirtschaftszone zulässig. 2 Folgender „ESL“-Standort wird im Kulturlandplan bezeichnet: ESL P (Pflanzenbau): Hammermatt An diesem Standort ist eine Erweiterung im Bereich des Pflanzenbaus zulässig.

3Der Bedarf und die Notwendigkeit für Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 sind in einem fachlich fundierten Betriebskonzept auszuweisen. Im Rahmen eines Gestaltungsplans sind namentlich die Anordnung und Einpassung der Bauten und Anlagen in die Landschaft sowie die näher bezeichnete Art und das Ausmass der Nutzung festzulegen. ACKERMANN + WERNLI AG 5024.899 Teilrevision Kulturlandplanung Brunnenberg Kanton Aargau Gemeinde Küttigen Teiländerung Nutzungsordnung Kulturland Waagacher / Unterweg Gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr. … 1 … aUMffisS/No vom … Vorprüfungsbericht vom: 29.09.2016 Mitwirkung: vom 20.01.2018 bis 19.02.2018 Öffentlich aufgelegt vom 20.01.2018 bis 19.02.2018 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 06.06.2018 Gemeindeammann Genehmigungsvermerk: Stand: 25. Juli 2018 (Genehmigung) Geänderte NO-Bestimmungen, Genehmigungsinhalt Rechtskräftige Bestimmungen, Orientierungsinhalt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.