← BZO Küttigen · Inhaltsverzeichnis

Art. 26 · Anordnung Garagen und Parkfelder

BZO Bauordnung · S. 19 · Original-PDF

1Garagen und Parkfelder sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, Anordnung der Garagen und Parkfelder

2Garagenvorplätze sind als Parkfelder an den Pflichtbedarf anrechenbar, wenn ihre Masse den einschlägigen Normen entsprechen und sie keinen Unterabstand zu Strassen aufweisen.

3Garagenvorplätze und Parkfelder dürfen nicht auf öffentliche Strassen und Gehwege entwässert werden. Sie sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass das anfallende Oberflächenwasser im Boden versickern kann. 11

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.