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Art. 25 · Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen

BZO Bauordnung · S. 19 · Original-PDF

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn wesentliche Bestandteile oder Auflagen der Baubewilligung nicht erfüllt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.