Art. 67 · Konkurrenzverfahren
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF
a)wenigstens drei jurierbare Projekte von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen und
b)eine qualifizierte Fachjury gemäss SIA 142 Art. 10.4, die Gemeinde und allenfalls weitere von ihr bestimmte Fachgremien an der Vorbereitung des Konkurrenzverfahrens und an der Jurierung der Projektentwürfe beteiligt sind.
2Die Kosten des Konkurrenzverfahren gehen zu Lasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. der Bauherrschaft. Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen.
3Der Gemeinderat kann einen der Teilnehmer am Konkurrenzverfahren bestimmen.
4Der Gemeinderat kann bei einer Einreichung des Baugesuches ein neues Konkurrenzverfahren verlangen, wenn sich seit dem früher durchgeführten Konkurrenzverfahren die Verhältnisse erheblich geändert haben. Der Gemeinderat erlässt ein Reglement mit Richtlinien für Nutzung, Gestaltung, Pflege und Unterhalt der Grünzonen und der Schutzobjekte.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.