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Art. 66 · Fachgremium

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF

2Der Gemeinderat zieht das Fachgremium bei Bauvorhaben in den Zentrumszonen, in den Gebieten der Strukturpläne, bei Gebäuden mit Substanzschutz sowie bei der Beurteilung von Arealbebauungen, Gestaltungs- und Erschliessungsplänen bei.

3Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme des Fachgremiums verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine ortsbildprägende Wirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten.

4Das Fachgremium stellt dem Gemeinderat jeweils einen begründeten Antrag. Dieser hat empfehlenden Charakter.

5Der Gemeinderat erlässt für die Zusammensetzung des Fachgremiums und dessen Aufgaben eine Richtlinie. 25

1Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.