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Art. 24 · Wohn- und Arbeitszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

Die Wohn- und Arbeitszone Fabrikweg ist für nicht bzw. mässig störende Betriebsnutzung, öffentliche Nutzungen sowie Verkaufsnutzungen bestimmt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.