Art. 23 · Gartenstadtzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF
2Sämtliche Bauten und Anlagen sind harmonisch in die bestehende Quartierstruktur einzuordnen.
3Die Gartenstadtzone dient vorrangig dem Wohnen. Nicht störende Betriebsnutzungen sind zulässig.
4Ausser den Grundmassen von § 18 ist eine Gebäudelänge von maximal 20.0 m und eine Grünflächenziffer von 0.45 einzuhalten.
5Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden. Die Gartenanlagen sind in die natürliche Topografie einzupassen.
6Der Raum zwischen Strasse und Hauptbau ist von Bauten, inkl. Kleinbauten, freizuhalten. Ausgenommen sind Anlagen für Veloabstellplätze. Bei Parzellen mit bestehenden Hauptbauten, die weit zurückversetzt sind und die die Erschliessung im Süden haben, kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.
7Die Vorgärten und die Art der Abschlüsse gegenüber dem Strassenraum sind quartiertypisch zu gestalten. Höhenunterschiede gegenüber der Strasse sind mit Stützmauern zu gestalten, welche direkt an die Grundstücksgrenze anschliessen. Zugänge, Zufahrten und strassenseitige Abstellplätze dürfen in der Regel höchstens 1/3 der Grundstücksbreite beanspruchen. Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen und nicht bzw. mässig störende Betriebsnutzung mit harmonischem und qualitätsvollem Übergang zu den angrenzenden Quartieren sowie für bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.