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Art. 25 · Wohn- und Arbeitszone Fabrikweg

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

1Die Arbeitszone I dient der nicht störenden und mässig störenden Betriebsnutzung. Läden sind nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierläden für den täglichen und häufigen periodischen Bedarf zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.