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Art. 74 · Kosten von Sondernutzungsplanungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 31 · Original-PDF
1Soweit Sondernutzungspläne von der Stadt ausgearbeitet werden, sind die begünstigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer je nach Interes se zu Beiträgen von mindestens 50 % an die Planungskosten verpflichtet.
2Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden bei Erschlies sungsplänen im Verhältnis der erschlossenen Landflächen, bei Gestaltungs plänen im Verhältnis der zulässigen Höchstnutzung der einbezogenen Land flächen belastet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.