Art. 72 · Bewilligungsverfahren
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 30 · Original-PDF
1Der Stadtrat kann auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Gesuchsunter lagen (z.B. Aufnahmepläne des Altbestandes, Materialangaben, Farbmuster, Dachaufsichten, Modelle, Angaben zur Bepflanzung) und Bemusterungen verlangen.
2Der Stadtrat kann für die Beurteilung von Baugesuchen und zur Vollzugs kontrolle externe Fachleute beiziehen. Für Abbrüche in den Zonen ASA und ASB ist eine Begutachtung zwingend. Für Objekte von kommunaler Bedeu tung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten. 30 7.1-1 11. Förderung wertvoller Bauten und Objekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.