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Art. 68 · Pflichtparkfelder, Berechnung und Reduktion des Pflichtange

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 29 · Original-PDF

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1Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das Angebot ge­ mäss kantonalem Recht, reduziert gemäss Abs. 2 und 3, hinaus ist nicht zu­ lässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2Das nutzungsspezifische Angebot von Parkfeldern wird nach der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie dem Fuss- und Ve­ loverkehr in den entsprechenden Gebieten (Standorttypen) auf die Faktoren gemäss Anhang 8 reduziert.

3Das reduzierte Angebot von Parkfeldern gemäss Abs. 2 wird zur Vermei­ dung der Überlastung des Strassennetzes und zum Schutz vor Verkehrs­ auswirkungen in den Überlastungsgebieten zusätzlich auf die Faktoren ge­ mäss Anhang 8 reduziert.

4Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Ziel­ setzung motorfahrzeugarmer oder -freier Nutzung kann – mit Ausnahme ei­ nes angemessenen Angebots für Besucherinnen und Besucher – bis zum vollständigen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 67.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.