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Art. 67 · Mobilitätskonzept

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 28 · Original-PDF

1Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge werden bei Inbetriebnahme, Nutzungserwei­ terung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitäts­ konzept und zu dessen dauernden Umsetzung verpflichtet, welches mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch einzureichen ist. Ausserhalb der Überlas­ tungsgebiete gemäss § 68 Abs. 3 kann der Stadtrat in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen opti­ miert werden kann. Es enthält insbesondere: a) die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs); b) die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, Anreize zur Förderung der Nutzung des öf­ fentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbo­ nus, Entschädigungen, Beiträge usw.), zu treffende Informations­ massnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemein­ schaften);

3Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen haben eine dauernde Wirkungskontrolle durchzuführen und dem Stadtrat darüber peri­ odisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht er­ reicht werden, sind dem Stadtrat zusätzliche Massnahmen zur nachträgli­ chen Erreichung vorzuschlagen. Der Stadtrat kann diese und andere geeig­ nete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungs­ kontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensicht­ lich, kann der Stadtrat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen.

4Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Mobilitätskonzept ge­ mäss Abs. 2 sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Be­ richterstattung gemäss Abs. 3. 28 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.