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Art. 62 · Unterhalt
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 27 · Original-PDF
1Gebäude und Anlagen in den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie die Kulturschutzobjekte sind so zu unterhalten, dass Bestand und gutes Ausse hen gewahrt bleiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.