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Art. 6 · Richtprojektierung als Grundlage

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 3 · Original-PDF

1Die Erhöhung um mehr als ein Vollgeschoss gemäss § 4 Abs. 2 ist zuläs­ sig, wenn der Gestaltungsplanung ein Richtprojekt zugrunde liegt, welches aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) erarbeitet worden ist, an welchem die Stadt mitgewirkt hat und aus dem sich eine besonders hohe architektonische und städtebau­ liche Qualität ergibt.

2Den Pflichtgestaltungsplänen muss in jedem Fall ein Richtprojekt gemäss Abs. 1 zugrunde gelegt werden. 2.2 Weitere Planungsinstrumente

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.