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Art. 55 · Öffentlich zugänglicher Raum

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 24 · Original-PDF

1Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen sind nutzerfreund­ lich, hindernisfrei und attraktiv zu gestalten. 24 7.1-1

2Die Gestaltung ist auf übergeordnete Gestaltungskonzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzerinnen und Benutzer besonde­ re Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen.

3Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters­ gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist über­ sichtlich, einsehbar, hell und - soweit sinnvoll und nötig - beleuchtet zu ge­ stalten.

4Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fussweg­ netz der Stadt ist zu berücksichtigen.

5Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Umwege und Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Stadt ist zu berücksichtigen. 7. Schutzvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.