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Art. 46 · Nutzungsübertragung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 22 · Original-PDF

1Die Übertragung der mittels Ausnützungs- oder Baumassenziffern festge­ legten Nutzung ab benachbartem Grundstück ist in allen Bauzonen inner­ halb derselben Zone zulässig, soweit auf dem begünstigten Grundstück die übrigen Baumasse und -vorschriften eingehalten werden können und wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Über­ tragung der mit Überbauungs- und Grünflächenziffern geregelten Nutzung ist nicht zulässig.

2Als benachbart gelten Grundstücke auch, wenn sie nur durch einen aus­ parzellierten Fuss- und/oder Veloweg getrennt sind.

3Vorbehalten bleibt die Übertragung über eine Zonengrenze hinweg im Rah­ men von Gestaltungsplänen und Arealüberbauungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.