Art. 46 · Nutzungsübertragung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 22 · Original-PDF
1Die Übertragung der mittels Ausnützungs- oder Baumassenziffern festge legten Nutzung ab benachbartem Grundstück ist in allen Bauzonen inner halb derselben Zone zulässig, soweit auf dem begünstigten Grundstück die übrigen Baumasse und -vorschriften eingehalten werden können und wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Über tragung der mit Überbauungs- und Grünflächenziffern geregelten Nutzung ist nicht zulässig.
2Als benachbart gelten Grundstücke auch, wenn sie nur durch einen aus parzellierten Fuss- und/oder Veloweg getrennt sind.
3Vorbehalten bleibt die Übertragung über eine Zonengrenze hinweg im Rah men von Gestaltungsplänen und Arealüberbauungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.